Reha-FAQ: Wann erhalte ich eine Haushaltshilfe?

Frage: Ich hatte einen Arbeitsunfall und benötige nun Hilfe im Haushalt und bei der Kinderbetreuung. Steht mir diese zu?

Antwort: Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall sowie einer Berufskrankheit unterstützt Sie die gesetzliche Unfallversicherung und Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Haushaltshilfe oder eine Kinderbetreuung. Dazu muss aber jeder der folgenden Punkte gewährleistet sein: 

  • Sie können wegen der Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitation (z. B. einer berufsgenossenschaftlichen stationären Weiterbehandlung) oder der Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. einer Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung und einer Arbeitserprobung) Ihren Haushalt nicht selbst weiterführen.
  • Eine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt nicht oder nur teilweise, zum Beispiel an den Wochenenden oder nach Arbeitsende, weiterführen.
  • In Ihrem Haushalt lebt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist.


Frage: Was gehört zu den Aufgaben einer Haushaltshilfe?

Antwort: Beispielsweise der Einkauf und die Zubereitung der Mahlzeiten, die Pflege der Wohnräume sowie die Betreuung der Kinder.


Frage: Könnte ich mein Kind auch zum stationären Aufenthalt mitnehmen?

Antwort: Ja, Sie können beantragen, dass anstelle der Haushaltshilfe die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung Ihres Kindes übernommen werden. Aber auch hier müssen die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Außerdem muss geklärt werden, ob der gemeinsame Aufenthalt der versicherten Person und des Kindes in der Rehabilitationseinrichtung möglich ist, und es dürfen keine medizinischen oder sonstigen Gründe dagegensprechen. Durch die Mitnahme des Kindes darf der Erfolg der Rehabilitation oder Teilhabeleistung nicht gefährdet werden.

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