Junge Frau ist im Park vom Fahrrad gefallen
Arbeitsunfall: die Leistungen der BGN

Glück im Unglück

Ein Arbeitsunfall ist an sich schon schlimm genug. Verletzt man sich aber während der Behandlung noch einmal, ist das doppelt tragisch. Einer bei der BGN versicherten Frau ist genau das passiert. Gut, dass sie sich auch um die zweite Behandlung keine Gedanken machen musste.

Auf dem Heimweg von ihrer Schicht als Küchenhilfe stürzte Martina K. mit dem Fahrrad, fiel auf den rechten Arm und renkte sich das rechte Schultergelenk aus. Leider hatte sie auch nach der erfolgreichen Einrenkung im Krankenhaus weiterhin Beschwerden. Mithilfe einer Magnetresonanztomografie (MRT) diagnostizierten die Ärztinnen und Ärzte eine Verletzung am Schulterblatt, die operiert werden musste. Diese Kosten trug die BGN ebenso wie die für eine erweiterte ambulante Therapiemaßnahme (EAP, siehe Infokasten).

Trotz dieser Therapiemaßnahme gab es wieder keine Besserung der Beschwerden, sodass Martina K. zu einem Beratungsgespräch mit einem Reha-Manager der BGN sowie einem erfahrenen Unfallchirurgen in eine BG Klinik eingeladen wurde. Im Rahmen dieser Sondersprechstunde vereinbarten die Beteiligten, dass für eine Verbesserung der Bewegungseinschränkung der rechten Schulter eine Intensivierung der Therapie in Form einer Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterbehandlung (BGSW, siehe Infokasten) erforderlich sei.

Mithilfe einer Magnetresonanztomografie (MRT) diagnostizierten die Ärztinnen und Ärzte eine Verletzung am Schulterblatt, die operiert werden musste. Diese Kosten trug die BGN ebenso wie die für eine erweiterte ambulante Therapiemaßnahme.

Verletzung während Therapiestunde

Die anschließende vierwöchige stationäre Weiterbehandlung in der BG Klinik brachte den Durchbruch und führte zu einer deutlichen Besserung der Schulterbeschwerden. Als Anschlussmaßnahme plante man nun eine stufenweise Wiedereingliederung in ihrem Betrieb. Der Arbeitgeber war jedoch aus betrieblichen Gründen damit nicht einverstanden, sodass sich Martina K. einer sogenannten Tätigkeitsorientierten Rehabilitationsmaßnahme (TOR, siehe Infokasten) in der BG Klinik unterzog. Im Rahmen dieser Maßnahme stolperte sie während einer Therapiestunde gegen einen Schrank und brach sich den linken Oberarm.

Ist es ein Folgeunfall?

Es stellte sich nun die Frage, ob es sich hierbei um einen sogenannten „Folgeunfall“ handelt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalls ein weiteres Unfallereignis wesentlich mitverursachen. Ein typisches Beispiel wäre: Einem Beinamputierten versagt die Beinprothese, er stürzt und verletzt sich. Bei Martina K. war die Sachlage anders. Eine derartige klare Mitverursachung aufgrund ihrer Schulterverletzung war nicht gegeben und somit handelte es nicht um einen klassischen Folgeunfall. Ihr half dagegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Dieser bestimmt, dass Gesundheitsschäden auch mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls sein können, wenn diese durch die Durchführung einer Heilbehandlung verursacht werden.

Das war bei Martina K. der Fall, da sie zu der Therapieeinheit im Rahmen der durchgeführten TOR-Maßnahme verpflichtet war. Die BGN war daher auch für die Entschädigung der erlittenen linken Oberarmfraktur zuständig und gewährte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund dieses erneuten Unfalls.

Der BGN sind bis zum zweiten Unfall von Martina K. bereits Heilbehandlungskosten (ambulante Behandlung sowie Therapiemaßnahmen, stationäre Behandlungs- sowie Rehabilitationsmaßnahmen) in Höhe von 21.000 Euro entstanden.