
Der Sound von morgen: So gelingt wirksamer Schutz gegen Lärm
Lärm muss nicht immer störend sein. Auf Musikveranstaltungen, in der Gastronomie oder in Diskotheken gehört eine gewisse Geräuschkulisse oftmals zur lebhaften Atmosphäre. Doch wenn der Barkeeper oder die Kellnerin kaum ein Wort verstehen, kann dies zur Dauerbelastung werden: Der Stresspegel und das Risiko für Lärmschwerhörigkeit steigen. Wie können Beschäftigte an lauten Arbeitsplätzen geschützt werden?
Das diesjährige Motto des Tages gegen Lärm – „Der Sound von morgen“ – richtet das Augenmerk auf ein wichtiges Gesundheitsthema: Lärm auf Musikveranstaltungen, in der Gastronomie und in Diskotheken. Denn was bleibt, wenn der Lärm verklingt? Muss es überhaupt immer laut sein? Ist Lautstärke grundsätzlich eine Gesundheitsgefährdung für Beschäftigte? Und welche Maßnahmen kann man ergreifen, um sie zu schützen?
Rechtliche Grundlagen für Beschäftigte und Anwohner
In Klubs, Bars, auf Festivals und Veranstaltungen gelten für Beschäftigte die gleichen gesetzlichen Grundlagen wie in Lärmbereichen von Brauereien oder anderen Industriebetrieben: die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV). Sie gibt bei bestimmten Lärmpegeln vor:
- Kennzeichnung von Lärmbereichen
- Gehörschutz-Tragepflicht
- Pflicht zu regelmäßigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
- Pflicht für Arbeitgeber zur Lärmminderung
Für Veranstaltungen mit angrenzenden Wohngebieten gelten andere und vor allem strengere Regeln als im Arbeitsschutz. Diese sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) festgelegt und werden – je nach Art und Häufigkeit der Veranstaltung – zum Beispiel in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und in der je nach Bundesland unterschiedlich angewandten Freizeitlärmrichtlinie konkretisiert.
Die sogenannte Geräuschabstrahlung bei Jahrmärkten wird für jeden Stellplatz (Fahrgeschäft, Festzelt etc.) festgelegt und anschließend gemessen, um den Schutz der Anwohner zu gewährleisten. Ist zum Beispiel ein Fahrgeschäft zu laut und stört die Nachbarschaft, können die Behörden das Fahrgeschäft zum Leisersein auffordern (Pegelreduzierung) oder es sogar stilllegen.
Was ist Lärm?
Wer bestimmt eigentlich, was Lärm ist und was nicht? Lärm wird definiert als jede Art von Schallereignis, das aufgrund seiner Art, Intensität und/oder Dauer belästigt oder stört, direkt oder indirekt schädigt oder die Unfallgefahr erhöht.
So können sich Beschäftigte vor hohen Lärmpegeln schützen
Nun gehört (laute) Musik zur Natur von Musikveranstaltungen oder Klubabenden. Wie würden Gäste reagieren, wenn die Musik leiser gedreht würde oder an der Tanzfläche ein Gebotsschild zum Tragen von Gehörschutz stünde?
Es gilt also eine Balance zu finden: Gäste sollen ihr Freizeitvergnügen genießen können, während gleichzeitig die Gesundheit der Beschäftigten – hier speziell ihr Gehör – geschützt wird. Ohne persönliche Schutzausrüstung wie Gehörschutz ist es zum Beispiel bei 91 Dezibel (dB(A)) für zwei Stunden möglich, unbeschadet im Lärmbereich zu verweilen.
Für alle weiteren Minderungsmaßnahmen gilt das STOP-Prinzip.

S: Substitution – Silent Disco
Kann komplett auf Lautstärke und Lärm für die Beschäftigten verzichtet werden? Einen Ansatz dazu bietet das Konzept „Silent Disco“. Die Gäste hören dabei Musik über Kopfhörer, können zwischen verschiedenen Kanälen wählen und zur Musik ihrer Wahl tanzen. Den jeweiligen Kanal sieht man anhand unterschiedlicher Farben am Kopfhörer.
Dieses Konzept wird bereits seit Jahren auf Großveranstaltungen wie Messen oder auf Kreuzfahrtschiffen angewandt. Mittlerweile werden diese Veranstaltungen sogar angeboten, obwohl gar keine Anforderungen durch die Nachbarschaft bestehen.
Das Prinzip funktioniert nicht nur bei Musik, sondern zum Beispiel auch bei Museumsführungen, indem Informationen individuell über Kopfhörer – meist mit Sprachauswahl – ausgespielt werden. So werden Menschen in der Umgebung weder belästigt noch geschädigt.

Leise feiern, gezielt hören, sicher arbeiten: Bei der „Silent Disco“ kommt die Musik direkt über Kopfhörer – Gäste wählen ihren Kanal selbst, während die Lärmbelastung für Beschäftigte und Umfeld deutlich sinkt.
T und O: Technik und Organisation
Was ist mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen? Lautsprecherboxen sollten gezielt auf die Tanzfläche ausgerichtet werden, damit dort der gewünschte Schallpegel erreicht wird und nicht mehr als nötig in die Umgebung abstrahlt. Vor allem bei Veranstaltungen im Freien wie Jahrmärkten hat es sich außerdem bewährt, statt weniger großer mehrere kleine Boxen aufzustellen.
Zusätzlich sollten Unternehmerinnen und Unternehmer im Gebäude klare räumliche Trennungen zwischen Lärmbereichen und Aufenthaltsbereichen der Beschäftigten (Kassen, Theken, Verkaufsstände) schaffen.
Fenster müssen geschlossen bleiben. Lärm darf zudem nicht durch sich ständig öffnende und schließende Türen nach außen dringen. Die Eingänge sollten als Schleusen und Windfänge fungieren.
Eine Maßnahme, die vor allem den Schutz des Publikums im Blick hat, aber auch den Beschäftigten nutzen kann, ist der DJ-Führerschein – eine freiwillige Selbstverpflichtung der Discjockeys. In Diskotheken werden teilweise bis zu 110 dB(A) erreicht, während am Arbeitsplatz bereits ab Pegeln von 80 bzw. 85 dB(A) Maßnahmen erforderlich sind. Mithilfe eines eingebauten Schallpegelmessers und einer Anzeige des gemessenen Pegels kann die DJane oder der DJ den Pegel der Anlage selbst variieren.

Maßgeschneidert: Individuell angepasste Otoplastiken bieten hohen Tragekomfort und zuverlässige Dämmung – besonders für dauerhaft lärmbelastete Arbeitsplätze.

Flexibel einsetzbar: Lamellengehörschutz ist einfach zu handhaben und eignet sich gut für wechselnde Einsätze oder kurzfristige Tätigkeiten im Lärm.
P: Persönlich
Sind Beschäftigte gehörgefährdenden Lärmpegeln ausgesetzt, muss persönliche Schutzausrüstung vom Unternehmen bereitgestellt und von den Beschäftigten getragen werden.
Dazu gehört Gehörschutz. Diesen gibt es in vielen unterschiedlichen Arten und Größen, sodass eine individuelle Auswahl erfolgen sollte. Entscheidend sind dabei der ermittelte Lärmpegel am Arbeitsplatz und die daraus resultierende erforderliche Schalldämmung des Gehörschutzes. Auch persönliche Faktoren der Beschäftigten wie bestehende Hörminderungen oder die Form des Gehörgangs spielen eine Rolle.
Für längerfristig Beschäftigte lohnt sich die Anschaffung eines individuellen Gehörschutzes (Otoplastiken), während bei Aushilfen üblicherweise Einweg-Gehörschutz zum Einsatz kommt.
Sowohl Stöpsel- als auch Kapselgehörschutz gibt es mittlerweile mit elektronischen Zusatzfunktionen wie Funkkommunikation, Einspielung sicherheitsrelevanter Signale oder pegelabhängiger Dämmung.
Damit die Beschäftigten wissen, wie sie ihren Gehörschutz richtig einsetzen, müssen sie jährlich mit praktischen Übungen dazu unterwiesen werden. Denn nur wenn der Gehörschutz richtig eingesetzt ist, kann er auch schützen.
Der Sound von morgen
Wie wird der Sound von morgen sein? Individueller, ruhiger und weniger lärmintensiv für das Umfeld? Konzepte wie die „Silent Disco“ verbinden ein maßgeschneidertes Hörerlebnis mit dem Schutz der Beschäftigten in der Freizeitbranche vor Lärm. Auch mehr Eigenverantwortung spielt eine wichtige Rolle – etwa durch den DJ-Führerschein oder das konsequente Tragen von Gehörschutz.
Damit der Sound von morgen nicht verklingt, kommt es auf alle an, die ihn weiterhin genießen möchten: auf Betriebe, die Schutzmaßnahmen ernst nehmen, und auf Beschäftigte, die ihr gesundes Gehör nicht dem Zufall überlassen wollen.
- Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchV)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
- BGN-Branchenwissen „Themenseite: Lärm (und Vibrationen)“
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