Cannabispflanze

Klare Kommunikation und konkrete Regelungen

Kein Platz für Cannabis bei der Arbeit

Seit April dieses Jahres dürfen Volljährige Cannabisprodukte konsumieren und besitzen. Am Arbeitsplatz ist es gesetzlich nicht erlaubt, sich durch Rauschmittel in einen Zustand zu versetzen, in dem man andere oder sich selbst gefährden könnte. Arbeitgeber dürfen Beschäftigte dann auch nicht arbeiten lassen. 

Weil der Konsum von Rauschmitteln, sei es Cannabis oder Alkohol, negative Auswirkungen auf die Sicherheit am Arbeitsplatz haben kann, hat die gesetzliche Unfallversicherung dazu eine klare Position: null Cannabis auf der Arbeit. Die BGN empfiehlt deshalb, Cannabiskonsum am Arbeitsplatz explizit zu verbieten.

Dabei kommt es auf eine klare Kommunikation gegenüber den Beschäftigten zu den geltenden Regelungen, Arbeitsanweisungen und Betriebsanweisungen an. In Fragen der betrieblichen Suchtprävention steht die BGN Unternehmen und Einrichtungen mit vielfältigen Angeboten zur Seite und hat dafür die Themenseite „Suchtprävention“ eingerichtet. Hier finden Betriebe folgende Materialien, die bei der Kommunikation und Prävention im Umgang mit Cannabis helfen können:

Teilen
facebooktwitterlinkedin