Reha-FAQ: Sind Praktikanten gesetzlich unfallversichert?

Frage: Ich möchte in den nächsten Ferien Praktika in meinem BGN-Mitgliedsunternehmen anbieten. Stehen Praktikantinnen und Praktikanten dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? 

Antwort: Jaund zwar nicht nur bei schulischen Praktika. Versicherungsschutz besteht auch bei freiwilligen Betriebspraktika, etwa bei Schnupperpraktika in den Ferien, die ohne Anweisung und Aufsicht durch die Schule stattfinden.

Sind Praktikanten dabei vollumfänglich in den Arbeitsabläufe des Unter­nehmens eingebunden, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wege zum Ort der Tätigkeit und zurück nach Hause. 

Für die Beurteilung, ob eine solche Eingliederung in das Unternehmen vorliegt, ist für die BGN das Vorliegen eines Praktikumsvertrags mit genauen Gestaltungsmaßgaben hilfreich. Zudem wird im Einzelfall geprüft, ob jemand „wie ein Beschäftigter“ tätig geworden ist. Dabei muss die Tätigkeit der Praktikantin für das Unternehmen nützlich und dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entsprechen. 

In allen anderen Fällen gewährleistet die BGN für Praktikanten auf Basis ihrer Satzung während des Aufenthalts auf dem Gelände des Unternehmens Unfallversicherungsschutz. Dies gilt jedoch nicht für den Hin- und Rückweg dorthin.    

Für den Versicherungsschutz ist grundsätzlich der zuständige Unfallversicherungsträger des Unternehmens verantwortlich – hier die BGN. Bei reinen Schülerpraktika liegt die Zuständig­keit dagegen bei einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Frage: Muss ich als Mitgliedsunternehmen das Praktikum bei der BGN vorher anmelden? 

Antwort: Nein. Tritt ein meldepflichtiger Unfall ein, muss das Unternehmen eine Unfallanzeige erstatten. Zahlt das Unternehmen ein Entgelt, muss es dieses im Lohnnachweis an die BGN angeben.