Es gehört zu den Aufgaben von Stefan Sieverding, interne Sifa beim Futtermittelhersteller ForFarmers, Gefährdungsbeurteilungen für einzelne Arbeitsbereiche zu überarbeiten. Heute stehen die Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen auf seinem Programm. Dafür nimmt er die einschlägige DGUV Regel 113-004 zur Hand. Beim Lesen des Abschnitts zur Brandbekämpfung stutzt er. Dort wird nämlich – neben Löschschaum – auch Wasser zum Löschen von Bränden in Behältern, Silos und engen Räumen empfohlen. Als Sicherheitsprofi weiß er, dass das in vielen Fällen richtig ist – aber eben nicht in allen. Wenn man nämlich einen Brand in Anwesenheit von brennbaren Stäuben mit einem Wasservollstrahl löscht, besteht die Möglichkeit, dass dieser aufgewirbelt wird und es zur Explosion kommt. Dieser Fall wurde in der DGUV Regel bislang nicht ausreichend genau betrachtet.

Wenn man einen Brand in Anwesenheit von brennbaren Stäuben mit einem Wasservollstrahl löscht, besteht die Möglichkeit, dass dieser aufgewirbelt wird und es zur Explosion kommt.

Stefan Sieverding machte die für seinen Betrieb zuständige Aufsichtsperson der BGN auf diese Regelungslücke aufmerksam. Als Folge wurde das Thema im entsprechenden Sachgebiet der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) diskutiert. Das Ergebnis: Bis zur turnusmäßigen Überarbeitung der DGUV Regel 113-004 wird der Aspekt der Brandbekämpfung in Behältern, Silos und engen Räumen in der FB Aktuell FBRCI-016 präzisiert und unter anderem vor den Gefahren des Löschens von brennbaren Stäuben mit einem Wasservollstrahl gewarnt.