Zapfhähne einer Getränkeschankanlage
Getränkeschankanlagen im Ausschankwagen mit begehbarem Kühlraum

Vorsicht, Gasgefahr!

Beim Betrieb von Getränkeschankanlagen in Ausschankwagen mit begehbarem Kühlraum bestehen für die Beschäftigten ernsthafte Gesundheitsgefahren, insbesondere durch das verwendete Schankgas Kohlendioxid (CO₂). Um Unfälle zu vermeiden, müssen einige Regeln beachtet werden.

Risikoeinschätzung: Ermittlungen aus der Praxis

Auch für den sicheren Betrieb von Getränkeschankanlagen in Ausschankwagen mit begehbarem Kühlraum gilt: Zur Risikoeinschätzung wird immer das aktuelle Unfallgeschehen ausgewertet und die seitens der BGN durchgeführten praktischen Ausströmversuche von Kohlensäure (CO2) werden berücksichtigt. Die daraus resultierenden, zum Teil unterschiedlichen Schutzmaßnahmen zu

  • stationären Getränkeschankanlagen in Gebäuden/Räumen gegenüber  
  • mobilen Getränkeschankanlagen in Ausschankwagen

sind bereits vor Jahren in die DGUV Regel 110-007 „Verwendung von Getränkeschankanlagen“ sowie in die Arbeitssicherheitsinformation „Sicherer Betrieb von Getränkeschankanlagen“ (ASI 6.80) eingeflossen. Das Einhalten dieser Vorgaben gewährleistet weiterhin einen ausreichend sicheren Betrieb.

Handelsübliche Gaswarnanlagen nach DIN 6653-2 sind für einen dauerhaften Einsatz in stationären Betrieben (in Räumen) ausgelegt – aber in der Regel nicht in und an Ausschankwagen im Freien. Grund: Die Beanspruchungen sind durch Erschütterungen, Vibrationen und Schwingungen etwa beim Verfahren des Ausschankwagens deutlich höher als beim Betrieb im stationären oder überdachten Bereich.

Warnschild Erstickungsgefahr bei Getränkeschankanlagen

Unfallvermeidung: konkrete Maßnahmen zum Personenschutz

Entsprechend der genannten DGUV Regel sowie der Arbeitssicherheitsinformation sollten folgende Schutzmaßnahmen beim Betreiben von Getränkeschankanlagen mit zum Entleeren angeschlossenem Getränkebehälter wie beispielsweise einem Bierfass und/oder angeschlossener Gasflasche – etwa einer CO2-Flasche – im begehbaren Kühlraum immer getroffen sein:

  • Die Betriebsanweisung – zum Beispiel zum Wechsel der Gasflasche – ist vorhanden.
  • Die gesetzlich vorgeschriebene Unterweisung ist durchgeführt.
  • Eine besonders unterwiesene Person ist beim Betrieb anwesend. Diese kann Störungen mit Gasaustritt (beispielsweise Druckverlust am Manometer, Zischgeräusche beim Abriss einer Gasleitung, Undichtigkeit der Verschraubung) erkennen und beheben sowie bei Bedarf Dichtheitskontrollen, etwa mit schaumbildenden Mitteln, und Sichtkontrollen auf augenscheinliche Mängel durchführen.
  • Der Warnhinweis „Warnung vor Gasansammlungen – Erstickungsgefahr – Beim Betreten des Raumes Tür offen lassen“ ist an der Tür zum begehbaren Kühlraum angebracht.
  • Die regelmäßige Sichtkontrolle auf augenscheinliche Mängel (beispielsweise Kontrolle der Gasversorgung und der lösbaren Verbindungsstellen) erfolgt arbeitstäglich vor dem Ausschankbeginn.

Zusätzlich wird in folgenden Fällen vor dem erstmaligen Betreten des begehbaren Kühlraums eine Durchlüftung von mindestens drei Minuten durchgeführt:

  • bei längerem Stillstand, beispielsweise über Nacht, da bei unkontrolliertem Gasaustritt im Kühlraum eventuell unbemerkt eine hohe Gaskonzentration entstanden sein kann. Hinweis: Die Gasversorgung ist nach Arbeitsende immer abzusperren beziehungsweise abzuschließen.
  • bei Unregelmäßigkeiten der CO2-Versorgung, zum Beispiel hohen beziehungsweise schnellen Druckverlusten sowie Zischgeräuschen.

Optionale Maßnahme: Gaswarnanlage

Unabhängig von diesen seit vielen Jahren bewährten Schutzmaßnahmen muss die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung festlegen, welche Schutzmaßnahmen im konkreten Fall zu ergreifen beziehungsweise ausreichend sind. Das kann im begründeten Fall auch der Einsatz einer Gaswarnanlage sein. Beim Einsatz einer Gaswarnanlage ist jedoch immer zu beachten, dass diese vom Hersteller für diesen speziellen Anwendungsbereich bestimmungsgemäß vorgesehen ist. Entsprechende Hinweise sind der Betriebsanleitung zu entnehmen.

Unbedingt zu beachten ist: Handelsübliche Gaswarnanlagen nach DIN 6653-2 („Getränkeschankanlagen – Ausrüstungsteile – Teil 2: Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren von Kohlenstoffdioxid-Warnanlagen“) sind für einen dauerhaften Einsatz in stationären Betrieben (in Räumen) ausgelegt – aber in der Regel nicht für einen dauerhaften Einsatz in und an Ausschankwagen im Freien. Begründung: Die Beanspruchungen (Fahrzeugbeanspruchungen) im oder am Ausschankwagen sind beispielsweise durch Erschütterungen, Vibrationen und Schwingungen etwa beim Verfahren des Wagens anders und deutlich höher gegenüber den Beanspruchungen im stationären beziehungsweise überdachten Bereich.

Generell gilt: Wird eine Gaswarnanlage in und am Ausschankwagen eingesetzt, müssen deren Eignung sowie die erforderliche Schutzart – beispielsweise Dichtigkeit gegen Staub, Schutz gegen Strahlwasser – vom Hersteller bestätigt sein.

Zusätzlich unterliegen die Ausschankwagen im Freien den nicht beeinflussbaren Witterungseinflüssen wie beispielsweise Starkregen, Hagel, saisonal bedingt sehr tiefen beziehungsweise hohen Temperaturen sowie hoher Luftfeuchtigkeit. Zudem müssen die Ausschankwagen betriebsbedingt gereinigt werden, das geschieht in der Praxis üblicherweise auch mittels Hochdruck, also „Strahlwasser“.

Deswegen gilt generell: Wird eine Gaswarnanlage in und am Ausschankwagen eingesetzt, müssen deren Eignung sowie die erforderliche Schutzart – beispielsweise Dichtigkeit gegen Staub, Schutz gegen Strahlwasser – vom Hersteller bestätigt sein.