Reha-FAQ: Wann erstattet die BGN Brillenschäden?

Frage: Mir ist während der Arbeit die Brille kaputtgegangen. Kann ich die Rechnung des Optikers bei der BGN einreichen?

Antwort: Die BGN kann sich nur dann an den Kosten für eine beschädigte oder zerstörte Brille beteiligen, wenn die Brille durch ein Unfallereignis beschädigt wurde und zum Unfallzeitpunkt als Sehhilfe getragen oder mitgeführt wurde. Bei einer beschädigten Brille spricht man von einem „unechten“ Körperschaden.

Wenn die Brille zum Beispiel nur am Arbeitsplatz abgelegt wurde, herunterfiel und kaputtging, kann die BGN keine Kosten erstatten.

Damit die BGN eine mögliche Entschädigung prüfen kann, muss ein Versicherungsfall vorliegen, der von der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber mittels Unfallanzeige gemeldet wird.

Für die Abrechnung benötigen wir die Rechnung des Optikers sowie Ihre Bankverbindung.

Reparaturkosten werden in der Regel vollständig übernommen.

Für die Erstattung einer neuen Brille benötigen wir die Rechnung der neuen und der alten Brille. Liegt die alte Rechnung nicht mehr vor, genügt ein Nachweis des Optikers, dass es sich um einen gleichwertigen Ersatz handelt. Die Erstattung ist allerdings auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Teilen Sie uns bitte außerdem mit, ob andere Kostenträger (z. B. Ihre Krankenkasse) bereits Leistungen erbracht haben. Diese werden entsprechend angerechnet. 

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