
Lärmschutz in Kneipen, Klubs und auf Konzerten
Auf Musikveranstaltungen, in Kneipen oder Klubs gehört laute Musik zum guten Ton. Gerade in Diskotheken feiern Nachtschwärmer dröhnende Bässe und atmosphärische Sounds. Doch wenn Gäste, Barkeeper und Kellnerin kaum ein Wort verstehen, kann die Geräuschkulisse zur lärmenden Dauerbelastung werden: Der Stresspegel und das Risiko für Lärmschwerhörigkeit steigen. Wie können Arbeitgeber Beschäftigte in der Gastronomie und Eventbranche an diesen typisch lauten Arbeitsplätzen schützen?
Das diesjährige Motto des Tages gegen Lärm – „Der Sound von morgen“ – richtet das Augenmerk auf ein wichtiges Gesundheitsthema: Lärm auf Musikveranstaltungen, in der Gastronomie und in Diskotheken. Doch was ist Lärm eigentlich?
Lärm wird definiert als jede Art von Schallereignis, das aufgrund seiner Art, Intensität und/oder Dauer belästigt oder stört, direkt oder indirekt schädigt oder die Unfallgefahr erhöht.
Die Beschäftigten vor Unfällen und Gesundheitsschäden bei der Arbeit zu schützen, ist Arbeitgeberpflicht. Was er tun muss, damit der Sound von heute auch morgen nicht verklingt:
Lärmschutzmaßnahmen priorisieren
Weil (laute) Musik aber einfach dazu gehört, gilt es eine Balance zu finden: Gäste sollen ihr Freizeitvergnügen genießen können, während gleichzeitig die Gesundheit der Beschäftigten – hier speziell ihr Gehör – geschützt wird. Für beide Gruppen gilt, dass es ohne persönliche Schutzausrüstung wie Gehörschutz bei zum Beispiel 91 Dezibel (dB(A)) nur für zwei Stunden möglich ist, unbeschadet im Lärmbereich zu verweilen. Lärmschutzmaßnahmen sind also nicht nur wichtig für die Gesundheit der eigenen Mitarbeitenden, sondern auch für die der Gäste.
Die Minderungsmaßnahmen werden dabei nach dem STOP-Prinzip priorisiert:

S: Substitution – Silent Disco
Hohe Lautstärke komplett ersetzen? Wer das ausprobieren möchte, kann auf das Konzept „Silent Disco“ zurückgreifen. Die Beschäftigten arbeiten in Stille und die Gäste können weiterhin ihre Lieblingssounds genießen. Das funktioniert mit Kopfhörern. Den Gästen stehen verschiedene Kanäle zur Verfügung und sie tanzen zur Musik ihrer Wahl. Die Lautstärke lässt sich individuell anpassen.
Das Prinzip funktioniert nicht nur bei Musik, sondern zum Beispiel auch bei Museumsführungen, indem Informationen individuell über Kopfhörer – meist mit Sprachauswahl – ausgespielt werden. So werden Menschen in der Umgebung weder belästigt noch geschädigt.

Leise feiern, gezielt hören, sicher arbeiten: Bei der „Silent Disco“ kommt die Musik direkt über Kopfhörer – Gäste wählen ihren Kanal selbst, während die Lärmbelastung für Beschäftigte und Umfeld deutlich sinkt.
T und O: Technik und Organisation
Für wen die Silent Disco keine Option ist, kann direkt mit technischen oder organisatorischen Lärmschutzmaßnahmen loslegen: Lautsprecherboxen sollten gezielt auf die Tanzfläche ausgerichtet werden, damit dort der gewünschte Schallpegel erreicht wird und nicht mehr als nötig in die Umgebung abstrahlt. Vor allem bei Veranstaltungen im Freien wie Jahrmärkten hat es sich außerdem bewährt, statt weniger großer mehrere kleine Boxen aufzustellen.
Zusätzlich sollten Unternehmerinnen und Unternehmer im Gebäude klare räumliche Trennungen zwischen Lärmbereichen und Aufenthaltsbereichen der Beschäftigten (Kassen, Theken, Verkaufsstände) schaffen. Das schafft auch für die Gäste einen Mehrwert, da Unterhaltungen so leichter möglich sind.
Fenster müssen geschlossen bleiben. Lärm darf zudem nicht durch sich ständig öffnende und schließende Türen nach außen dringen. Die Eingänge sollten als Schleusen und Windfänge fungieren.
Eine Maßnahme, die vor allem den Schutz des Publikums im Blick hat, aber auch den Beschäftigten nutzen kann, ist der DJ-Führerschein – eine freiwillige Selbstverpflichtung der Discjockeys. In Diskotheken werden teilweise bis zu 110 dB(A) erreicht, während am Arbeitsplatz bereits ab Pegeln von 80 bzw. 85 dB(A) Maßnahmen erforderlich sind. Mithilfe eines eingebauten Schallpegelmessers und einer Anzeige des gemessenen Pegels kann die DJane oder der DJ den Pegel der Anlage selbst variieren.

Maßgeschneidert: Individuell angepasste Otoplastiken bieten hohen Tragekomfort und zuverlässige Dämmung – besonders für dauerhaft lärmbelastete Arbeitsplätze.

Flexibel einsetzbar: Lamellengehörschutz ist einfach zu handhaben und eignet sich gut für wechselnde Einsätze oder kurzfristige Tätigkeiten im Lärm.
P: Persönlich
Sind Beschäftigte gehörgefährdenden Lärmpegeln ausgesetzt, muss persönliche Schutzausrüstung vom Unternehmen bereitgestellt und von den Beschäftigten getragen werden.
Dazu gehört Gehörschutz. Diesen gibt es in vielen unterschiedlichen Arten und Größen, sodass eine individuelle Auswahl erfolgen sollte. Entscheidend sind dabei der ermittelte Lärmpegel am Arbeitsplatz und die daraus resultierende erforderliche Schalldämmung des Gehörschutzes. Auch persönliche Faktoren der Beschäftigten wie bestehende Hörminderungen oder die Form des Gehörgangs spielen eine Rolle.
Für längerfristig Beschäftigte lohnt sich die Anschaffung eines individuellen Gehörschutzes (Otoplastiken), während bei Aushilfen üblicherweise Einweg-Gehörschutz zum Einsatz kommt.
Sowohl Stöpsel- als auch Kapselgehörschutz gibt es mittlerweile mit elektronischen Zusatzfunktionen wie Funkkommunikation, Einspielung sicherheitsrelevanter Signale oder pegelabhängiger Dämmung.
Damit die Beschäftigten wissen, wie sie ihren Gehörschutz richtig einsetzen, müssen sie jährlich mit praktischen Übungen dazu unterwiesen werden. Denn nur wenn der Gehörschutz richtig eingesetzt ist, kann er auch schützen.
Rechtliche Grundlagen für Beschäftigte und Anwohner
In Klubs, Bars, auf Festivals und Veranstaltungen gelten für Beschäftigte die gleichen gesetzlichen Grundlagen wie in Lärmbereichen von Brauereien oder anderen Industriebetrieben: die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV). Sie gibt bei bestimmten Lärmpegeln vor:
- Kennzeichnung von Lärmbereichen
- Gehörschutz-Tragepflicht
- Pflicht zu regelmäßigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
- Pflicht für Arbeitgeber zur Lärmminderung
Für Veranstaltungen mit angrenzenden Wohngebieten gelten andere und vor allem strengere Regeln als im Arbeitsschutz. Diese sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) festgelegt und werden – je nach Art und Häufigkeit der Veranstaltung – zum Beispiel in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und in der je nach Bundesland unterschiedlich angewandten Freizeitlärmrichtlinie konkretisiert.
Die sogenannte Geräuschabstrahlung bei Jahrmärkten wird für jeden Stellplatz (Fahrgeschäft, Festzelt etc.) festgelegt und anschließend gemessen, um den Schutz der Anwohner zu gewährleisten. Ist zum Beispiel ein Fahrgeschäft zu laut und stört die Nachbarschaft, können die Behörden das Fahrgeschäft zum Leisersein auffordern (Pegelreduzierung) oder es sogar stilllegen.
Der Sound von morgen
Wer konsequente Schritte gegen Lärm umsetzt, schützt nicht nur die Beschäftigten, sondern auch die Gäste und sich selbst vor irreversiblen Schäden wie Lärmschwerhörigkeit. Eigenverantwortung spielt dabei eine wichtige Rolle – etwa durch den DJ-Führerschein oder das konsequente Tragen von Gehörschutz.
Damit der Sound von morgen nicht verklingt, kommt es eben auf alle an, die ihn weiterhin genießen möchten: auf Betriebe, die Schutzmaßnahmen ernst nehmen, und auf Beschäftigte, die ihr gesundes Gehör nicht dem Zufall überlassen wollen.
- Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchV)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
- BGN-Branchenwissen „Themenseite: Lärm (und Vibrationen)“


