Frau am Bildschirmarbeitsplatz im Büro
ASR A6 „Bildschirmarbeit“

So müssen Bildschirmarbeitsplätze sein

Seit dem 1. Juli 2024 gibt es eine eigene Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) zur Bildschirmarbeit – die ASR A6. Sie enthält Vorgaben für Arbeitsplätze mit Bildschirmgeräten und konkretisiert die Anforderungen aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zum Einrichten und Betreiben von Bildschirmarbeitsplätzen.

Die ASR A6 „Bildschirmarbeit“ gilt für die ortsgebundene Verwendung von Bildschirmgeräten, einschließlich tragbarer Bildschirmgeräte, an Arbeitsplätzen in Arbeitsstätten (Bildschirmarbeitsplätze) sowie an Telearbeitsplätzen und für die regelmäßige ortsveränderliche Verwendung tragbarer Bildschirmgeräte innerhalb von Arbeitsstätten.

Körperhaltung und Sehaufgabe sind besondere Belastungen

Bildschirmarbeit im Sinne der ASR A6 umfasst Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, die durch die Mensch-Arbeitsmittel-Interaktion gekennzeichnet sind. Diese umfasst die Aufnahme und Eingabe von Informationen mithilfe eines Bildschirmgeräts. Die Nutzung von handgehaltenen Geräten, beispielsweise Smartphones, zum Telefonieren gilt nicht als Bildschirmarbeit.

Insbesondere durch die Körperhaltung bei Tastatureingaben entstehen, anders als bei der bloßen Aufnahme von Informationen am Bildschirm, zusätzlich zu Aspekten der Sehaufgabe besondere Belastungen, die gegebenenfalls Schutzmaßnahmen erforderlich machen. Die Sehaufgabe kann ebenfalls eine Belastung darstellen. Bei bestimmungsgemäßer Nutzung von geeigneten Bildschirmgeräten ist nicht von einer Gefährdung auszugehen. Beispielsweise ist beim ausschließlichen Lesen von Texten einschließlich des Umblätterns auf einem tragbaren Bildschirmgerät nicht von Bildschirmarbeit im Sinne der ASR A6 auszugehen (reine Aufnahme von Informationen, keine Eingabe).

Bildschirmarbeitsplätze sind auch außerhalb von Büros

Zu den Bildschirmarbeitsplätzen zählen nicht nur die typischen Büroarbeitsplätze, sondern auch viele Arbeitsplätze in der Logistik, am Empfang, im Labor oder in Werkstätten, wenn dort Messwerte verarbeitet und ausgewertet oder Maschinen programmiert werden. Die ASR A6 enthält konkrete Anforderungen, beispielsweise an das Gewicht von tragbaren Bildschirmgeräten bei der regelmäßigen ortsveränderlichen Verwendung. In der ASR A6 heißt es dazu: „Das Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte mit Tastatur ist möglichst gering zu halten, es soll 2,0 kg nicht überschreiten.“ So erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nun eine konkrete Hilfe zur Auslegung der in der Arbeitsstättenverordnung festgelegten Forderung, dass Größe, Form und Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte der Arbeitsaufgabe entsprechend „angemessen“ sein müssen.

Zu den Bildschirmarbeitsplätzen zählen nicht nur die typischen Büroarbeitsplätze, sondern auch viele Arbeitsplätze in der Logistik, am Empfang, im Labor oder in Werkstätten, wenn dort Messwerte verarbeitet und ausgewertet oder Maschinen programmiert werden.

Bei Einhaltung dieser Technischen Regel können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind. Wählen sie eine andere Lösung, müssen sie damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.