Reha-FAQ: Versichert trotz Regelverstoß?
Frage: Gefährde ich eigentlich meinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wenn ich mich nicht an gesetzliche Vorgaben beziehungsweise Regeln halte? Zum Beispiel, wenn ich
- nicht angeschnallt auf dem Weg zur Arbeit als Autofahrer verunglücke,
- als Fußgänger über eine rote Ampel laufe und dabei angefahren werde,
- meine PSA nicht trage und mich deshalb verletze,
- mit Handy am Steuer verunfalle?
Antwort: Nein, in der Regel nicht, denn der Gesetzgeber hat hierfür extra eine Vorschrift in § 7 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) verankert, wo es heißt: „Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.“ Das bedeutet im Klartext, dass verbotswidriges Handeln (z. B. Verstöße gegen Strafvorschriften, Gebote und Verbote des Unternehmers, der Polizei- und Ordnungsbehörden sowie Unfallverhütungsvorschriften) nicht der Annahme einer versicherten Tätigkeit und damit eines Arbeitsunfalls entgegensteht, solange mit diesem verbotswidrigen Handeln versicherte Zwecke verfolgt werden.
Der Fokus muss folglich immer auf den Sinn und Zweck der versicherten Tätigkeit gerichtet sein. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn eine privatwirtschaftliche, eigennützliche Tätigkeit wie die Handynutzung am Steuer vorliegt. Haben Sie einen Unfall mit dem Auto auf dem Weg zur Arbeit und die Ursache ist eindeutig die Ablenkung vom Straßenverkehr, weil Sie mit dem Handy eine private Nachricht verfassen, kann unter Umständen der Versicherungsschutz entfallen.
Dagegen kann das Fahren, ohne angeschnallt zu sein, das Überqueren einer roten Ampel, das Nichtbeachten des PSA-Tragegebots oder die Wahl der falschen Leiter jeweils einen Arbeitsunfall darstellen – auch wenn dieser bei Einhaltung der Vorschriften hätte vermieden werden können oder der Gesundheitsschaden geringer ausgefallen wäre.
Warum ist dies im Gegensatz zur privaten Handynutzung versichert?
Antwort: Weil das Verhalten der versicherten Person noch auf die Interessen des Betriebs ausgerichtet ist und bei diesen Beispielfällen im Fokus steht. Die private Handynutzung dient dagegen in keiner Weise dem Betrieb. Zu beachten ist, dass kein Unfallversicherungsschutz bei absichtlicher (vorsätzlicher) Herbeiführung eines Unfalls besteht.
Nichtsdestotrotz sollte sich jeder in eigenem Interesse an die geltenden Gebote und Verbote halten sowie seine persönliche Schutzausrüstung tragen.