
Nach dem Überfall: Hilfe von der BGN
Gewalttaten am Arbeitsplatz können ebenso wie andere traumatische Ereignisse während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg dazu führen, dass Betroffenen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen. Sie haben Anspruch auf Hilfe, um das Erlebte so schnell wie möglich zu bewältigen und wieder gesund zu werden. Vorausgesetzt, sie sind bei der BGN versichert – so wie Hanna M.
Hanna M. und ihr Ehemann Simon M. arbeiten in ihrem Kiosk, als ein Mann den Verkaufsraum betritt. Er ist bewaffnet und fordert die Herausgabe der Einnahmen in der Kasse. Er bedroht Simon M. mit einer Schreckschusswaffe – und schießt, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Hanna M., die sich zu dieser Zeit im Lagerraum aufhält, kommt nach dem Knall in den Verkaufsraum gelaufen. Jetzt wird auch sie mit der Pistole bedroht. „Geld her“, ruft der Täter und feuert einen zweiten Schuss ab. Dann flieht er plötzlich unverrichteter Dinge. Simon M. rennt ihm hinterher, verliert aber die Spur des Täters. Das Ehepaar wurde Opfer einer versuchten räuberischen Erpressung, wie die Polizei später feststellt. Der Täter wird nie gefasst.
Freiwillige Versicherung lohnt sich
Hanna M. wendet sich wenige Tage nach der Tat an die BGN und meldet den Vorfall, weil sie nachts nicht mehr schlafen kann. Sie grübelt viel und hat Albträume. Ihr fehlt der Antrieb, aber sie steht weiterhin jeden Tag in ihrem Laden. Ihrem Mann geht es ähnlich. Die BGN reagiert sofort und vermittelt psychologische Unterstützung. Es ist wichtig, Betroffenen in solchen Akutsituationen unbürokratisch psychologische Unterstützung in Form von Gesprächseinheiten anzubieten. Leider stehen diese nur Hanna M. zu, da sie als angestellte Beschäftigte im gemeinsamen Betrieb gesetzlich unfallversichert ist. Ihr Mann hatte hingegen als Unternehmer keine freiwillige Versicherung bei der BGN abgeschlossen. Deshalb stehen ihm seitens der BGN keine Leistungen zu. Hier gibt es Informationen zur Unternehmerversicherung.
Schnelle Hilfe nach traumatischen Erlebnissen
Passieren traumatische Ereignisse am Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsweg, unterstützt die BGN mit ihrem umfassenden Leistungssystem. Das gilt auch bei Betroffenen, die ausschließlich an psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leiden wie im dargestellten Fall. Auch indirekt Betroffene wie Augenzeuginnen und Augenzeugen können bei einem Ereignis traumatisiert werden und Hilfe benötigen. Handelt es sich um Beschäftigte eines BGN-Mitgliedsbetriebs oder freiwillig versicherte Unternehmerinnen und Unternehmer, stehen auch sie unter Versicherungsschutz und haben Anspruch auf die Leistungen der BGN.
Unverzüglich die BGN informieren
Die BGN sollte schnellstmöglich informiert werden, wenn es im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg zu einem traumatischen Ereignis gekommen ist. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von drei Tagen oder mehr ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet, eine Unfallanzeige zu erstatten. Bei weniger als drei Tagen bittet die BGN ebenfalls um eine formlose schriftliche oder telefonische Meldung. Jeder Standort der BGN-Regionaldirektionen verfügt über Ansprechpersonen, die bei Bedarf Kontakt zu einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten herstellen. Je früher, desto besser! In den meisten Fällen geht es den Betroffenen nach fünf Sitzungen wieder besser. Betroffene können sich auch immer selbst bei der BGN melden. Wie das funktioniert, erklärt der BGN-Flyer „Wenn die Seele verletzt ist“. Der Flyer beinhaltet auch weitere Informationen zu psychischen Problemen nach einem traumatischen Ereignis (Arbeitsunfall, Gewalttat, Attentat, Anschlag).
Dokumentation auch für die Gefährdungsbeurteilung wichtig
Der oben beschriebene Fall der Erpressung der Kioskbetreibenden zeigt: Es lohnt sich immer, einen Arbeitsunfall zu melden. Aber auch Beinaheunfälle oder weniger schwerwiegende Ereignisse sollten im Meldeblock oder Verbandbuch dokumentiert werden. Denn eine Analyse solcher Vorfälle im Arbeitsalltag kann dazu beitragen, die Gefährdungsbeurteilung aktuell zu halten und zielgerichtete Maßnahmen für den Arbeitsschutz abzuleiten. Ereignisse, in denen Gewalt passiert, lassen sich nicht vorhersehen. Situationen oder Tätigkeiten mit einem Gefährdungspotenzial kann man dagegen sehr wohl durch eine Gefährdungsbeurteilung kennen. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die anschließende Ableitung und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen sind laut Arbeitsschutzgesetz Pflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Unterstützung und Informationen zu den Themen Gewalt und Gefährdungsbeurteilung finden Sie auf den entsprechenden Themenseiten der BGN.
Das könnte Sie auch interessieren

Alle Branchen
Zurück ins Berufsleben

Alle Branchen
Das BGN-Spezialistenteam „ermittelt“

Alle Branchen