DGUV Regel 108-010
Überfallprävention in Verkaufsstellen
Die DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ führt die ehemaligen Vorschriften 25 und 26 „Kassen“ sowie die Vorschrift 20 „Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken“ zusammen und ersetzt diese – auch Verkaufsstellen sind nun in den Geltungsbereich miteinbezogen.
Die DGUV Regel 108-010 „Überfallprävention in Verkaufsstellen“ erläutert die einzelnen Regelungen der neuen DGUV Vorschrift 25 und bietet damit Unternehmerinnen und Unternehmern sowie allen Akteuren, die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten an Verkaufsstellen tragen, eine zentrale Hilfestellung bei der Erfüllung der in der Vorschrift formulierten Pflichten.