Reha-FAQ: Darf ich während der Arbeitszeit zum Arzt gehen?

Frage: Ich habe einen Arbeitsunfall erlitten und war arbeitsunfähig. Nun muss ich zu einem Wiedervorstellungstermin bei meinem Durchgangsarzt. Wie verhält es sich mit Arztterminen während der Arbeitszeit? 

Antwort: Grundsätzlich sind Arztbesuche Privatsache. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten Termine daher möglichst außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen. Wer über eine Gleitzeitregelung verfügt, sollte Arzttermine möglichst außerhalb der Kernarbeitszeit legen.

Anders kann es sein, wenn ein Arzttermin zwingend während der Arbeitszeit stattfinden muss, etwa weil die Praxis nur dann Sprechstunden anbietet oder bestimmte Untersuchungen nur zu festgelegten Zeiten durchgeführt werden – beispielsweise eine Blutentnahme in nüchternem Zustand oder radiologische Untersuchungen wie eine Computer- oder Magnetresonanztomografie. In solchen Fällen benötigen Sie für Ihren Arbeitgeber einen Nachweis über Ihre Anwesenheitszeit und gegebenenfalls darüber, warum der Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich war. Ihr Arbeitgeber muss Sie dann freistellen und unter Umständen Ihr Entgelt weiterzahlen. Maßgeblich sind neben den gesetzlichen Regelungen auch mögliche tarifvertragliche Vereinbarungen.  

Dies gilt jedoch nicht für wiederkehrende Therapie- oder Behandlungstermine, etwa Physio- oder Ergotherapietermine, sowie für Vorsorgeuntersuchungen oder Routinechecks.

Hat die BGN Sie zu einem Termin bei einem Durchgangsarzt, Gutachter oder in eine Klinik eingeladen, können Sie einen dadurch entstandenen Verdienstausfall bei der BGN geltend machen. Voraussetzung ist, dass Sie die entsprechenden Nachweise einreichen.

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber möglichst frühzeitig über Arzttermine, die während der Arbeitszeit anstehen, und klären Sie die geltenden betrieblichen oder tarifvertraglichen Regelungen. So vermeiden Sie Missverständnisse und erfüllen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten.