Todesfall
Leistungen für Hinterbliebene und Klärung der Todesursache

Tod nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: Wann ist eine Obduktion erforderlich?

Ob ein Mensch infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, lässt sich nicht immer sofort eindeutig beantworten. Den Angehörigen können jedoch Geldleistungen zustehen. In solchen Fällen ermittelt die BGN die Todesumstände. Eine Obduktion der verstorbenen Person kann zur Klärung der Zusammenhänge beitragen.

Der Tod eines geliebten Menschen ist schwer zu verkraften. Verstirbt eine versicherte Person infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, erbringt die gesetzliche Unfallversicherung verschiedene Leistungen an die Hinterbliebenen.

So haben Hinterbliebene Anspruch auf:

  • Sterbegeld
  • Erstattung der Überführungskosten an den Bestattungsort
  • Hinterbliebenenrenten

Der Anspruch auf diese Leistungen besteht, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

Was bedeutet der „Tod infolge eines Versicherungsfalls“?

„Infolge“ bedeutet, dass der Tod durch den Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) verursacht sein muss – nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung.

Beispiele:

Herr A. verunglückt auf dem direkten Weg zur Arbeit mit seinem Auto und verstirbt infolge der schweren Verletzungen. Seine Witwe hat Anspruch auf Sterbegeld und Witwenrente.

Herr L. erkrankt an einem Pleuramesotheliom durch einen berufsbedingten Asbestkontakt. Er verstirbt drei Monate nach der Diagnosestellung an den Folgen der Erkrankung. Seine Witwe hat Anspruch auf Sterbegeld und Witwenrente.

Fallbeispiel:

Herr Müller erlitt vor über 40 Jahren einen Wegeunfall mit dem Firmenfahrzeug. Die Folgen waren ein schweres Schädelhirntrauma mit Hirnblutung, Frakturen des 3. und 4. Halswirbels mit der Folge eines hohen Querschnitts (Tetraplegie) sowie eine deutliche Schädigung der Lunge. 

Infolgedessen wurde von der BGN eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent auf Dauer festgestellt. 

Im weiteren Verlauf hatte Herr Müller immer wieder mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. So wurde er im Herbst aufgrund einer Magenblutung stationär in einem Klinikum (auf der internistischen Intensivstation) aufgenommen. Nach drei Tagen wurde er wieder ins häusliche Umfeld entlassen und verstarb drei Tage später zu Hause unerwartet im Alter von 67 Jahren. 

Der behandelnde Hausarzt, auch als Palliativarzt tätig, stellte den Tod fest und bescheinigte als Todesursache eine kardiale Dekompensation bei Zustand nach gastroenterologischer Blutung.

Ergänzend erläuterte der Hausarzt der zuständigen Sachbearbeiterin, dass das Herz von Herrn Müller nicht in mehr in der Lage gewesen sei, den Körper ausreichend zu versorgen. Bereits im Jahr 2017 hatte Herr Müller einen Herzinfarkt erlitten, wodurch eine Mangeldurchblutung des Herzens erfolgte. Eine Einschätzung zu einem möglichen Zusammenhang mit den Unfallfolgen wollte der Arzt jedoch nicht abgeben.

Zur Klärung erforderliche Schritte:

Nach den ersten Ermittlungsschritten wurde bereits deutlich, dass die Todesursache nicht ohne Weiteres zu klären war. Die Witwe des Herrn Müller wurde daher um Zustimmung zu einer Obduktion ihres verstorbenen Ehemanns gebeten. Denn es gilt der Grundsatz: Ist ein Zusammenhang zwischen Versicherungsfall und Tod nicht nachweisbar, geht dies zulasten der Hinterbliebenen. 

Die Sachbearbeitung muss nach der Kenntnisnahme des Todes, der Korrespondenz mit dem Arzt, der den Tod festgestellt hat, und der Abklärung mit der Witwe ein pathologisches Institut kontaktieren und den Sachverhalt abklären.

Todesfall

Für das weitere Vorgehen werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Einverständniserklärung zur Obduktion seitens der Witwe
  • Kopie der Todesbescheinigung
  • Obduktionsauftrag

Was war das Ergebnis der Obduktion?

Als mit zum Tode führende Krankheiten wurden eine koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Herzinfarkt und die unfallbedingte Querschnittslähmung mit Tetraplegie und Beatmungspflichtigkeit festgestellt. 

Im Obduktionsbericht wird die aus dem Arbeitsunfall hervorgegangene und seit über 40 Jahren bestehende Immobilität des Herrn Müller als Risikofaktor für die vorliegenden kardiovaskulären Erkrankungen gesehen. Zusätzlich bestehe aufgrund der sichtbaren deutlichen Schädigungen der Lungen eine latente Sauerstoffunterversorgung. 

Die Auswertung des Obduktionsberichts ergab einen Zusammenhang zwischen den schweren Unfallfolgen vor 40 Jahren und dem nun ursächlich kardiovaskulär begründeten Tod.

Welche Leistungen durch die BGN standen der Witwe zu?

Frau Müller erhielt von der BGN Sterbegeld und Witwenrente, da ihr Ehemann an den Folgen des Versicherungsfalls verstorben ist (§ 63 Abs. 1 SGB VII).