Innenansicht eines selbstgebauten Aufzugsschachts
Güteraufzüge

Unfälle mit „Marke Eigenbau“

Ein Güteraufzug kann im Gastgewerbe eine nützliche Hilfe sein. Da diese Aufzüge nicht der Aufzugsrichtlinie unterliegen, entscheiden sich Betreiber daher oft, diesen schnell mal selbst zu konstruieren und einzubauen. Die Eigenkonstruktion muss aber trotzdem sicher gebaut und gewartet werden. Sonst drohen schlimme Unfälle mit großem menschlichen Leid und sehr hohen Kosten.

Ein Unfallbericht

In einem Gastronomiebetrieb hatte sich der Fahrkorb eines Güteraufzugs für Wäsche im Schacht verkeilt. Um die Störung zu beheben, legte ein Servicemitarbeiter selbst Hand an: Er lehnte sich in den Schacht und rüttelte an dem über ihm hängenden Fahrkorb. Als sich dieser löste und sich absenkte, wurde der Mitarbeiter eingeklemmt. Er erlitt eine Brustbeinquetschung.

Was muss beim Bau beachtet werden?

Grundsätzlich sind reine Güteraufzüge, bei denen der Personentransport ausgeschlossen ist, von Personenaufzügen und Lastenaufzügen mit Personentransport zu unterscheiden. Für Letztere gelten die Prüfvorschriften der „Überwachungsbedürftigen Anlagen“ gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Ein selbst gebauter Güteraufzug (ohne Personentransport) unterliegt der Maschinenrichtlinie und muss vom Betreiber nach geltenden Vorschriften gebaut und gewartet werden. Wird der Güteraufzug den Beschäftigten zur Verfügung gestellt, wird er zum Arbeitsmittel.

Für Betriebe bedeutet das: Beim Eigenbau von Güteraufzügen wird der Erbauende zum Hersteller und Inverkehrbringer und unterliegt damit in gleichem Maße den Verpflichtungen der Maschinenrichtlinie wie jeder andere Hersteller. In einer Konformitätserklärung ist zu deklarieren, dass der Güteraufzug nach geltenden Normen sowie nach Stand der Technik und Sicherheit erbaut wurde.

Ein selbst gebauter Güteraufzug (ohne Personentransport) unterliegt der Maschinenrichtlinie und muss vom Betreiber nach geltenden Vorschriften gebaut und gewartet werden. Wird der Güteraufzug den Beschäftigten zur Verfügung gestellt, wird er zum Arbeitsmittel.

Was muss der Betreiber beachten?

Für das Betreiben des Güteraufzugs (ohne Personentransport) muss der Betrieb die Regeln nach Anhang 1 unter Nr. 2 „Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten“ der Betriebssicherheitsverordnung beachten:

  • Die Betreiberin oder der Betreiber muss eine Gefährdungsbeurteilung sowie eine Betriebsanweisung erstellen.

  • Prüffristen sind festzulegen.

  • Die Prüfung vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrende Prüfungen haben durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ zu erfolgen.

  • Das Bedienpersonal ist in die bestimmungsgemäße Verwendung einzuweisen. Insbesondere muss festgelegt werden, was bei einem Störfall des Güteraufzugs zu tun ist.