
Erholung muss sein
Im Gastgewerbe wird gearbeitet, wenn andere freihaben oder feiern – am Abend und am Wochenende. Umso wichtiger ist es, dass die Arbeitszeiten und vor allem die Dienste gesundheitsverträglich geplant werden.
Am Anfang einer empfehlenswerten Arbeitszeitgestaltung und damit auch Dienstplanung steht die Gefährdungsbeurteilung. Auf ihrer Grundlage lassen sich die Arbeitsbedingungen beurteilen und entsprechende Maßnahmen ableiten. Vor allem muss dabei auf die Gewährung und Einhaltung von Erholungszeiten sowie die Vorhersehbarkeit und Planbarkeit sowohl von Arbeits- als auch von Pausen-, Ruhe- und Erholungszeiten geachtet werden.
Konkret bedeutet dies:
- Zwischen den Arbeitstagen sollte eine ausreichende Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen, also kein Einsatz am Abend und dann gleich wieder am frühen Morgen.
- Wenn möglich, sollten die Beschäftigten nur an einem Tag am Wochenende arbeiten, und vor allem muss eine ausreichende Anzahl beschäftigungsfreier Sonntage gewährleistet sein. Für die Sonntage müssen Ersatzruhetage eingeplant werden.
- Auch wenn es auf den ersten Blick attraktiv erscheint, lange Schichten von zehn Stunden zu arbeiten, um so mehr freie Tage in der Woche zu haben, ist dies generell nicht zu empfehlen und auf Dauer nicht zulässig. Im Arbeitszeitgesetz heißt es dazu: „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“
- Die Dienstzeiten sollten möglichst zwei Wochen im Voraus bekannt gegeben werden, um den Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, ihr Privatleben und ihre sozialen Kontakte planbar zu pflegen. Wichtig ist auch, dass bei der Dienstplanung Wünsche der Beschäftigten berücksichtigt werden.
- Besondere Herausforderungen stellen die im Gastgewerbe verbreiteten Arbeitszeitmodelle Teildienste und Arbeit auf Abruf dar. Bei geteilten Diensten wird die Ruhepause zum Beispiel auf bis zu vier Stunden verlängert. Bei der Arbeit auf Abruf ist es wichtig, dass die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit vereinbart ist. Auch hier gilt, dass die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (tägliche Arbeitszeit, Ruhezeit, Ruhepausen) eingehalten werden müssen.
Angebote der BGN
Die BGN unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe bei der Dienstplanung mit der BGN-Dienstplan-App für das Gastgewerbe. Mit der Web-App, die sich vor allem an kleinere Betriebe wendet, lassen sich Dienstpläne einfach, rechtssicher und gesundheitsverträglich planen.
Das Onlineseminar „Arbeitszeiten gesundheitsverträglich gestalten“ richtet sich an Mitgliedsbetriebe aller Branchen, für das Gastgewerbe gibt es einen eigenständigen Lernbaustein und eine spezielle Abschlussaufgabe, die sich mit der Dienstplanung im Gastgewerbe beschäftigt.
Alle Angebote der BGN zur Arbeitszeitgestaltung finden Sie online auf der gleichnamigen Themenseite.