
So stärken Betriebe ihre Suchtprävention
Durch die Teillegalisierung von Cannabis gewinnt Suchtprävention in Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Anlass genug, dieses Thema neu zu beleuchten und bestehende Regelungen zum Umgang mit Suchtmitteln im Betrieb zu überprüfen.
Durch das Cannabisgesetz wurde 2024 ein weiteres Suchtmittel teillegalisiert. Das sollten Unternehmen zum Anlass nehmen, ihre bestehenden Regelungen zu Suchtmitteln im Betrieb zu prüfen und sie gegebenenfalls im Hinblick auf die aktuelle Gesetzeslage anzupassen. Bestehen noch keine betrieblichen Regelungen, müssen Unternehmen dringend aktiv werden – und zwar bevor Beschäftigte auffällig werden.
Denn die Erfahrung zeigt eindeutig: Suchterkrankungen sind nicht selten, können jeden treffen, selbstverständlich auch in der Belegschaft – und das kann dramatische Folgen für Betriebe haben. Wenn es klare Regelungen zur Suchtprävention im Unternehmen gibt, ist es für alle Beteiligten leichter, sich richtig zu verhalten und angemessen zu reagieren.
Betriebsvereinbarung zur Regelung von Suchtgefahren
Das Suchtmittelverbot allein reicht aber nicht aus. Was passiert, wenn sich jemand nicht daran hält? Oder wenn eine Person sich durch Rauschmittel in einen Zustand versetzt, in dem sie ihre Arbeit nicht mehr leisten kann, ohne sich und andere zu gefährden? Das müssen Betriebe für alle Mitarbeitenden verbindlich regeln, beispielsweise in einer (Betriebs-)Vereinbarung zur Sucht. Der dazugehörende Stufenplan bietet Orientierung und beschreibt die Vorgehensweise sowie die Reihenfolge der Eskalationsstufen bei suchtbedingten Verhaltensauffälligkeiten. Er sollte als Bestandteil der (Betriebs-)Vereinbarung an die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse angepasst werden.
Für die Vorgesetzten ist der Stufenplan eine Hilfestellung, ein Fahrplan, der die notwendigen Gespräche beschreibt und die daraus resultierenden Konsequenzen benennt. Betroffene Mitarbeitende erhalten damit Klarheit darüber, welche Konsequenz es hat, wenn sie ihr Verhalten nicht ändern.
Alle müssen über Maßnahmen Bescheid wissen
Regelung zum Umgang mit Suchtmitteln im Betrieb entfalten dann eine präventive Wirkung, wenn diese Regelungen allen Beschäftigten bekannt sind. Suchtgefährdete Mitarbeitende werden sich überlegen, ob sie das Risiko eingehen, vor oder während der Arbeit zu konsumieren, wenn sie wissen, dass sich der Betrieb und auch ihre Vorgesetzten mit den Maßnahmen zur Suchtprävention beschäftigt haben und es eine klare Regelung gibt, gegen die sie dann gegebenenfalls verstoßen würden.
Für Vorgesetzte stellen sich viele Fragen: Wie erkenne ich einen suchtkranken Mitarbeiter? Und wie kann ich meinen Verdacht möglichst so ansprechen, dass die Person ihr Verhalten ändert und das Hilfsangebot auch annehmen kann? Eine gezielte, möglichst für alle Führungskräfte verpflichtende Fortbildung zur Suchtprävention schafft hier mehr Sicherheit. Die BGN bietet hierzu gezielte Fortbildungen für Führungskräfte an.
Aufgrund der gesetzlichen Änderungen bietet sich auch eine Unterweisung zum Thema Suchtprävention an. So kann der Betrieb nachweisen, dass die bestehenden Regelungen auch den Mitarbeitenden bekannt gemacht wurden. Das Unterweisungskurzgespräch „Alkohol“ ist für diesen Zweck über den Medienshop der BGN verfügbar.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) weist in ihrem Positionspapier „NULL Alkohol und NULL Cannabis bei Arbeit und Bildung“ darauf hin, dass der Konsum von Alkohol und Cannabis das Unfallrisiko am Arbeitsplatz erhöhen kann. Wichtig ist daher, dass jeder Betrieb geeignete Regelungen trifft, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bestmöglich zu gewährleisten.

Der erste Schritt zur konsequenten Suchtprävention am Arbeitsplatz: Betriebe sollten Cannabiskonsum verbieten und das auch schriftlich festzuhalten.
Suchtmittelkonsum erkennen, konsequent reagieren
Konsequente Suchtprävention trägt darüber hinaus dazu bei, dass Erkrankte einen Weg aus der Sucht finden können. Gibt es eine klare Regelung für den Umgang mit Suchtmittelkonsum und dessen Folgen für die Arbeitsfähigkeit im Betrieb, und wissen die Führungskräfte, dass sie sofort reagieren müssen, wenn sie den Eindruck haben, dass Mitarbeitende suchtkrank sind oder sich sogar in einem Rauschzustand befinden und womöglich auch andere gefährden – dann werden sie schneller und konsequenter reagieren. Und genau darauf kommt es an.
Die Sucht entwickelt sich schleichend. Die Betroffenen möchten erst einmal nicht wahrhaben, dass bereits eine Abhängigkeit besteht. Sie belügen sich selbst und ihre Umgebung. Solange es keine eindeutige Ansprache und kein klares Stoppsignal gibt, bleibt die Suchterkrankung bestehen. Die Ansprache durch die Familie oder Bekannte hat oft eine geringere Wirkung als eine Ansage durch Vorgesetzte. Der Erhalt des Arbeitsplatzes ist den Betroffenen wichtig und kann sie dazu veranlassen, sich helfen zu lassen oder ihr Verhalten zu ändern.
Lösungsorientierter Stufenplan zur Suchtprävention
Das gelingt eindeutig besser, wenn der Betrieb vorbereitet ist. Wenn eine Person beispielsweise ein schleichendes Nachlassen der Arbeitsleistung zeigt, abwesend wirkt, vermehrt unverständliche Fehler macht, häufiger zu spät kommt oder eine Wesensveränderung aufweist, dann werden diese Auffälligkeiten im Betrieb bemerkt und die Führungskräfte wissen, wie sie handeln müssen.
Entscheidend ist, dass das veränderte Verhalten frühzeitig angesprochen wird – und zwar so, dass die betroffene Person nicht gleich in eine Abwehrhaltung geht. Ist die Führungskraft dafür geschult, fällt es ihr leichter, den richtigen Ton zu finden, Beobachtungen zu schildern, Hilfe anzubieten und zweifelsfrei klarzumachen, dass das Verhalten so nicht toleriert werden kann. Ändert sich das Verhalten nicht, wird nach Stufenplan verfahren. Die erkrankte Person weiß genau, auf welcher Stufe sie sich befindet, und findet dadurch vielleicht die Motivation, ihr Suchtverhalten zu verändern.
Auf diese Weise bietet betriebliche Suchtprävention eine Chance auf Heilung – diese sollten Betriebe unbedingt nutzen.
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