Pizzaausfahrer Nico M.* hatte während seiner Schicht einen schweren Autounfall und ist seither querschnittsgelähmt. Viele Monate verbrachte er im Krankenhaus und in Rehakliniken. Währenddessen kümmerte sich sein Reha-Manager um die häusliche Wiedereingliederung und Versorgung. Nico M. wollte unbedingt weiterhin im Haus seiner Mutter wohnen, das alles andere als rollstuhlgerecht und barrierefrei war. Nach einer Prüfung der Eigentumsverhältnisse gewährte ihm die BGN Wohnungshilfe. Diese umfasste zuallererst den Bau eines barrierefreien Hauszugangs über eine rückwärtige Terrasse inklusive Pkw-Stellplatz. Der Toilettenraum wurde den Bedürfnissen des Versicherten angepasst und mit einem überfahrbaren WC ausgestattet. Auch das Badezimmer musste für eine barrierefreie Nutzung komplett entkernt und mit einem unterfahrbaren Waschbecken sowie einer barrierefreien Dusche ausgestattet werden. Die Kosten für die behinderungsbedingten Mehraufwendungen für eine neue Küche – unterfahrbare Kochplatte, Backofen mit Auszug, unterfahrbare Arbeitsplatten sowie Apothekerschränke – wurden ebenfalls von der BGN übernommen.

Der vorhandene Teppichboden war für eine rollstuhlgerechte Nutzung ungeeignet und wurde unter Kostenbeteiligung der BGN gegen Vinylbodenbeläge ausgetauscht. Durch diese Umbaumaßnahmen konnte ein rollstuhlgerechter Wohnraum auf einer Ebene im Erdgeschoss geschaffen werden.

Wer bekommt Wohnungshilfe?

Die behindertengerechte Anpassung von vorhandenem oder die Bereitstellung von behindertengerechtem Wohnraum kommen immer dann in Betracht, wenn Versicherte infolge der Art oder der Schwere ihres Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend darauf angewiesen sind. Auch Umzugskosten können übernommen werden, beispielsweise dann, wenn die versicherte Person wegen der Folgen des Versicherungsfalls in die Nähe von Angehörigen zieht, da sie dort besser betreut wird. Braucht die Pflegekraft Wohnraum, ist auch dessen Bereitstellung möglich. Um all diese Hilfen und Leistungen kümmern sich die zuständigen Reha-Managerinnen und Reha-Manager der BGN.

Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gilt: Ansprechpartner für alle Hilfsangebote sind die Reha-Mangerinnern und -Manager bei der BGN.

Kraftfahrzeughilfe für Nico M.

Aufgrund der dauerhaften Rollstuhlabhängigkeit wurde im Fall von Nico M. auch die Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe geprüft. Diese hätte neben einem Versehrtenführerschein ein technisches Eignungsgutachten durch den TÜV sowie die Förderung eines behindertengerechten Pkw beinhaltet. Das kraftfahrttechnische Eignungsgutachten hat im Fall des verunglückten Pizzaausfahrers unter anderem folgende Auflagen benannt: Neben der Bedienung von Gas und Bremse vom Lenkrad aus, einem Drehknopf am Lenkrad, einer Sitz- und Gurtanpassung, um den Oberkörper stabil aufrecht zu halten, hätte auch eine Warnleuchte bei Fahrten ohne Begleitperson mitgeführt werden müssen, weil keine Sicherung des Fahrzeugs mit einem Warndreieck möglich gewesen wäre. Die BGN hätte die Kosten für die unfallbedingte Sonderausstattung sowie für die im Führerschein eingetragenen behinderungsbedingten Bedienungseinrichtungen übernommen. Auch die Reparaturen an der behinderungsbedingten Zusatzausstattung wären in voller Höhe übernommen worden. Trotz all dieser bewilligten Fördermöglichkeiten kam es nicht zur Anschaffung eines behinderungsgerechten Kraftfahrzeugs, weil der Versicherte sich nicht imstande sah, dieses finanziell zu unterhalten. Die Kosten der Haltung und des Betriebs des Kfz (z. B. Steuern, Versicherungen, Treibstoff, Instandhaltung) sind grundsätzlich von der verletzten Person selbst zu bestreiten.

Auf insgesamt rund

80.000 Euro

2022 gewährte die BGN für rund

930.000 Euro

... und für rund

490.000 Euro

Wem steht Kraftfahrzeughilfe zu?

Die bei der BGN versicherten Personen haben im Rahmen der medizinischen Rehabilitation Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe, wenn sie das Fahrzeug anstelle eines motorbetriebenen Rollstuhls zur Fortbewegung benutzen. Grundvoraussetzung ist, dass die Versicherten aufgrund der Unfallfolgen nicht nur vorübergehend gehbehindert und deshalb zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Rollstuhls dauerhaft angewiesen sind. Es handelt sich dann um ein sogenanntes „anderes Hilfsmittel“. Ein Anspruch kann aber auch gegeben sein, wenn die versicherte Person auf das Kfz angewiesen ist, um am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen zu können, oder es braucht, um den Arbeitsort, die Ausbildungsstätte oder eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zu erreichen. Außer den Beschaffungsleistungen umfasst Kfz-Hilfe auch eine Kostenübernahme für eine Fahrerlaubnis oder eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung.