
Neue Fassung DGUV Vorschrift 2 – das müssen Mitgliedsbetriebe wissen
Alle Betriebe, die mindestens eine Person beschäftigen, müssen eine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung vorweisen. Die BGN hat diese gesetzliche Vorgabe in einer Vorschrift umgesetzt: der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Zum 1. Januar 2026 trat für Mitgliedsbetriebe der BGN eine neue Fassung in Kraft.
Die DGUV Vorschrift 2 legt genau fest, wie die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb umgesetzt werden soll und welche Aufgaben Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifas) dabei übernehmen.
Die wichtigsten Neuerungen ab dem1. Januar 2026 im Überblick:
Mehr Unterstützung für kleine Betriebe
Die neue Vorschrift erleichtert kleinen Betrieben die Umsetzung: Die Obergrenze für die Betreuungsmodelle nach Anlage 1 und Anlage 4 der neuen Vorschrift wird von bisher 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Damit erhalten mehr Betriebe Zugang zur vereinfachten Form der Regelbetreuung und zum kostenfreien Kompetenzzentrenmodell der BGN.
Beratung wird digitaler
Die Betreuung durch Betriebsärzte und Sifas darf künftig auch telefonisch oder online erfolgen (etwa per Videosprechstunde oder durch digitale Teilnahme an der ASA-Sitzung). Voraussetzung ist, dass sich die Experten zuvor einen persönlichen Eindruck vom Betrieb verschafft haben.
In der Regelbetreuung (Anlage 1 und 2) darf bis zu einem Drittel der Einsatzzeit digital erfolgen, wenn die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind. In begründeten Fällen sind sogar 50 Prozent möglich – vorausgesetzt, die Organisation von Sicherheit und Gesundheit ist umgesetzt und die Gefährdungsbeurteilung wurde erstellt.
In der alternativen Betreuung (Anlage 3 und 4) entscheidet der Unternehmer abhängig von den betrieblichen Gegebenheiten über Art und Umfang der digitalen Leistungen.
Mehr Berufsgruppen zur Sifa-Ausbildung zugelassen
Wer als Sifa tätig sein will, muss nicht mehr zwingend einen ingenieur- oder sicherheitstechnischen Hintergrund haben (das heißt Techniker, Meister, Ingenieure sowie Bachelor oder Master der Ingenieurwissenschaften). Künftig können sich auch Absolventinnen und Absolventen aus den Fachrichtungen Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene und Arbeitswissenschaften qualifizieren.
Qualitätssicherung durch Fortbildungsnachweis
Sifas und Betriebsärzte müssen den Betrieben regelmäßig einen Bericht über ihre Aktivitäten vorlegen. Künftig müssen dort auch Fortbildungen nachgewiesen werden. Das schafft mehr Transparenz für die Betriebe. Gleichzeitig motiviert es die Fachkräfte, ihre eigene Qualifikation laufend aktuell zu halten.
Einheitlicher Mindestanteil für Betriebsarzt und Sifa in der Regelbetreuung
Alle Betriebe in der Regelbetreuung nach Anlage 2 müssen die Einsatzzeiten von Sifa und Betriebsärztin oder Betriebsarzt berechnen. Die erforderlichen Stunden ergeben sich aus der Zahl der Beschäftigten und der Zuordnung zu einer von drei Betreuungsgruppen.
Für Mitgliedsbetriebe der BGN bleibt die Gruppenzuordnung unverändert. Neu ist jedoch: In allen drei Gruppen gilt künftig ein einheitlicher Mindestanteil von 20 Prozent für die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt beziehungsweise für die Sifa. Damit entfällt die bisherige Sonderregelung für Gruppe 3, die einen höheren Anteil von 40 Prozent (0,2 Stunden pro Beschäftigten) vorsah. Alle Betriebe in Gruppe 3 können somit die Stunden neu aufteilen.
Gefährdungsbeurteilung rückt stärker in den Fokus
Jeder Betrieb ist gesetzlich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Neu ist: Wer das alternative Betreuungsmodell (KPZ-Modell oder Unternehmermodell) nutzen möchte, muss eine Selbsterklärung abgeben. Darin bestätigt die Unternehmerin oder der Unternehmer, dass die Gefährdungsbeurteilung erstellt wurde und die Unterlagen aktuell sind. Die Selbsterklärung ist zusammen mit weiteren Qualifizierungsmaßnahmen Voraussetzung, um für die alternative Betreuung zugelassen zu werden.
Betreuungsformen ab 2026 im Überblick:
Die DGUV Vorschrift 2 beschreibt vier mögliche Betreuungsmodelle (Anlagen).
Welche Form der Betreuung infrage kommt, hängt von der Betriebsgröße ab:
- Große Betriebe (mehr als 50 Beschäftigte) müssen in die Regelbetreuung (Anlage 2). Dafür können sie entweder einen externen Dienstleister oder den ASD*BGN beauftragen oder einen Betriebsarzt und eine Sifa einstellen. Die Regelbetreuung umfasst eine Grundbetreuung mit festgelegten Einsatzzeiten sowie eine betriebsspezifische Betreuung, die auf die konkreten Gegebenheiten im Betrieb zugeschnitten ist. Ermitteln Sie den Betreuungsaufwand für Sifa und Betriebsärztin oder Betriebsarzt mit unserem Einsatzzeitenrechner.
- Kleinere Betriebe bis 20 Beschäftigte können die Regelbetreuung in vereinfachter Form wählen (Anlage 1). In diesem Fall gibt es keine festgelegten Einsatzzeiten. Der Betreuungsumfang richtet sich nach den im Betrieb vorherrschenden Bedingungen.
- Betriebe bis 50 Beschäftigte können aus zwei alternativen Betreuungsmodellen wählen, die kostengünstiger sind. Hierbei muss sich die Unternehmerin oder der Unternehmer über die BGN qualifizieren, um die Betreuung selbst in die Hand zu nehmen. Kann ein Problem nicht allein gelöst werden, erhält der Betrieb eine Expertenberatung.
- Bis 20 Beschäftigte: kostenfreies Kompetenzzentrenmodell (Anlage 4)
- 20 bis 50 Beschäftigte: kostengünstiges Unternehmermodell (Anlage 3) - Keine Betreuung gibt es nicht: Neue Betriebe müssen der BGN innerhalb von sechs Monaten nach der Betriebsgründung ihre Betreuung nachweisen. Andernfalls übernehmen automatisch die Vertragspartner des ASD*BGN.
Wenden Sie sich bei Fragen gern an die BGN:
Zu den Betreuungsmöglichkeiten:
- Tel. 0621 4456-3232
- E-Mail: vorschrift2-anlaufstelle@bgn.de
Zur Qualifizierung für ein alternatives Betreuungsmodell:
- Tel. 0621 4456-2250
- E-Mail: regionale-seminare@bgn.de
Weitere Infos finden Sie auf der BGN-Themenseite „Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung“.


