
Stech- und Schnittverletzungen vermeiden
Schnitt- und Stichverletzungen zählen zu den häufigsten Unfallrisiken in der Fleischwirtschaft. Der konsequente Einsatz von Stechschutzkleidung und schnitthemmenden Handschuhen kann schwere Verletzungen verhindern – vorausgesetzt, Auswahl, Nutzung und Unterweisung stimmen. Worauf Betriebe achten müssen.
Ob und welche persönliche Schutzausrüstung (PSA) erforderlich ist, legt die Gefährdungsbeurteilung fest. Sie zeigt, bei welchen Tätigkeiten Risiken für Hände, Arme oder den Körper bestehen und welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Können Unternehmen Gefährdungen nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermeiden, müssen sie geeignete PSA einsetzen – etwa Stechschutzkleidung oder schnitthemmende Handschuhe.
Typische Gefährdungssituationen sind:
- Messerführung in Richtung des Körpers
- erhöhter Kraftaufwand
- räumliche Enge
- ungünstige Körperhaltungen
- zähes, widerstandsfähiges oder glitschiges Schneidgut
In diesen Fällen sind die richtige Auswahl und Anwendung der Schutzkleidung entscheidend.
PSA muss passen und richtig eingesetzt werden
Die DGUV Regel 112-202 „Benutzung von Stechschutzkleidung, Stechschutzhandschuhen und Armschützern“ beschreibt die verschiedenen Arten von Stechschutzkleidung.

Bei Arbeiten mit Handmessern sollten Beschäftigte zusätzlich die messerführende Hand durch einen schnitthemmenden Handschuh schützen. Diese Handschuhe aus speziellen Geweben reduzieren das Verletzungsrisiko, wenn die Hand vom Griff abrutscht.
Unternehmen dürfen grundsätzlich nur Stechschutzkleidung und schnitthemmende Handschuhe einsetzen, die laut Hersteller für den vorgesehenen Zweck geeignet sind.
Wichtig: An Bandsägen, Entschwartern, Entvliesern oder anderen Maschinen mit beweglichen Teilen dürfen Handschuhe nicht getragen werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie eingezogen werden. Ausgenommen sind Handschuhe, die ausdrücklich Bestandteil des sicherheitstechnischen Maschinenkonzepts sind – Unternehmen müssen sie entsprechend den Vorgaben verwenden.
Verwendung klar regeln, Beschäftigte unterweisen
Unternehmen müssen in einer Betriebsanweisung festlegen, bei welchen Tätigkeiten Stech- und Schnittschutz getragen werden muss. Damit die Schutzwirkung gewährleistet ist, muss Stechschutzkleidung individuell passen. Beschäftigte müssen sie daher persönlich anprobieren.
Vor der ersten Benutzung und anschließend mindestens einmal jährlich müssen Unternehmen die Beschäftigten unterweisen. Dazu gehören praktische Übungen zum richtigen Anlegen der Schutzbekleidung. Beschädigte PSA darf nicht weiterverwendet werden. Unternehmen müssen die Unterweisungen dokumentieren. Detaillierte Hinweise zur im Betrieb eingesetzten PSA enthält die jeweilige Gebrauchsanleitung des Herstellers. Für Nutzung, Reinigung, Pflege und Aufbewahrung gelten die Herstellerangaben.
Vor jedem Einsatz müssen Beschäftigte die Schutzkleidung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen. Beschädigte Elemente – etwa gesprengte, geknickte oder abgeschliffene Ringe oder fehlende Plättchen – mindern die Schutzwirkung und machen einen weiteren Einsatz unzulässig.


