Reha-FAQ: Per Mail widersprechen?

Frage: Ich habe einen Bescheid von der BGN bekommen und bin mit der Entscheidung nicht einverstanden. In der Rechtsbehelfsbelehrung habe ich gelesen, dass ein Widerspruch auch elektronisch eingelegt werden kann. Ich möchte per Mail Widerspruch einlegen. Geht das?

Antwort: Eine einfache Mail ohne persönliche Unterschrift genügt den vom Gesetzgeber in § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgegebenen Formerfordernissen nicht. Die darin genannte „elektronische Form“ erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur oder aber die Nutzung eines De-Mail-Zugangs (mehr Informationen dazu hier). Nur so ist eine eindeutige Identifizierung der Person möglich, die Widerspruch einlegt.

In allen anderen Fällen, also auch per einfacher Mail, bedarf es der eigenhändigen Unterschrift auf dem Widerspruchsschreiben. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein so eingelegter Widerspruch unzulässig.

Sofern ein solcher, zunächst unzulässiger, Widerspruch eingeht, werden wir Sie darauf hinweisen, dass die persönliche Unterschrift noch nachzuholen ist. Ist dies geschehen, kann die sachliche Überprüfung des Bescheids erfolgen. Wird die Unterschrift nicht nachgeholt, muss der Widerspruch ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zurückgewiesen werden.

Deshalb ist es wichtig, zur Vermeidung von Verzögerungen in der Bearbeitung Ihres Widerspruchs auf Ihre Unterschrift auf dem Widerspruchsschreiben zu achten.

Fragezeichen- und Ausrufezeichen-Sprechblasen vor einer blauen Wand